📚 Studienmaterial: Sicherungsüberwacher im Bahnbetrieb
Quellenangaben: Dieses Studienmaterial wurde aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, darunter ein Audiotranskript einer Vorlesung/eines Podcasts sowie kopierte Textauszüge (Notizen, PDF-Inhalte). Die Informationen wurden konsolidiert und strukturiert, um eine umfassende Lernhilfe zu bieten.
📝 1. Einführung in die Rolle des Sicherungsüberwachers
Der Sicherungsüberwacher spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Gleisbereich. Seine Aufgaben umfassen die Überprüfung, Koordination und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen, um Gefahren für Beschäftigte und den Bahnbetrieb zu minimieren. Ein tiefgehendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen, der spezifischen Gefahren und der anzuwendenden Sicherungsverfahren ist hierfür unerlässlich.
📚 2. Rechtliche Grundlagen und Richtlinien
Die Arbeit im Gleisbereich ist durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geregelt, die den Rahmen für sicheres Handeln bilden.
2.1 Gesetze und Verordnungen
- ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz): Legt grundlegende Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten fest.
- ArbZG (Arbeitszeitgesetz): Regelt Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen zur Minimierung von Ermüdungsrisiken.
- BaustellV (Baustellenverordnung): Stellt spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, insbesondere im Gleisbereich.
2.2 Unfallverhütungsvorschriften (DGUV)
- DGUV Vorschrift 1: Allgemeine Vorschriften für alle Unternehmen und Versicherten.
- DGUV Vorschrift 78: Spezifische Anforderungen für Arbeiten im Bereich von Gleisen.
- DGUV Regel 101-024: Praktische Anleitungen und Erläuterungen zu Sicherungsmaßnahmen im Gleisbereich von Eisenbahnen.
- DGUV Information 201-051: Weitere hilfreiche Informationen und Best Practices für Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich.
2.3 Arbeitsschutz-Management Handbücher (Ril der Deutschen Bahn)
- RRil 132.0118: Behandelt "Arbeiten im Gleisbereich".
- RRil 132.0123: Regelt "Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen".
⚠️ 3. Gefahren aus dem Bahnbetrieb und Baubetrieb
Es wird zwischen Gefahren aus der Arbeit (Verantwortung des Auftragnehmers, AN) und Gefahren aus dem Bahnbetrieb (Verantwortung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle, BzS) unterschieden.
3.1 Gefahren aus der Arbeit (Verantwortlich: AN)
- Herabfallende Gegenstände
- Rotierende/bewegliche Teile von Maschinen
- Erhitzte Gegenstände (z.B. durch Schweißarbeiten)
3.2 Gefahren aus dem Bahnbetrieb (Verantwortlich: BzS)
- Bewegte Schienenfahrzeuge (Geschwindigkeit, Masse)
- Elektrische Fahrleitungen (Stromschlaggefahr)
- Mögliche Rückströme in Fahrschienen
- Fernbetätigte Gleiseinrichtungen (Gleissperren, Herzstücke, Weichen)
3.3 Gefährdete Personen
- Arbeitskräfte
- Beschäftigte im Allgemeinen
📚 4. Grundlegende Definitionen im Gleisbereich
Ein klares Verständnis dieser Begriffe ist essenziell für die Sicherungsplanung und -durchführung.
4.1 Einweisung und Unterweisung
- Unterweisung: Ziel ist es, Mitarbeiter für Gefahren zu sensibilisieren und ihnen richtige Prozesse und Verhaltensweisen zu vermitteln. Dies ist ein umfassender Prozess.
- Einweisung: Bestandteil der Unterweisung, der am konkreten Arbeitsplatz stattfindet. Sie umfasst betriebliche Besonderheiten, genaue Arbeitsabläufe und Sicherheitsmaßnahmen am spezifischen Arbeitsplatz.
4.2 Definitionen von Bereichen
- Gleisbereich: Raum, der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommen wird, sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Schließt den Gefahrenbereich und den Bereich der Fahrleitung ein.
- Gefahrenbereich: Festgelegtes seitliches Maß, abhängig von der Streckengeschwindigkeit. Berücksichtigt nur Druck- und Sogwirkungen einer Fahrt.
- Sicherheitsraum: Schließt an den seitlichen Gleis-/Gefahrenbereich an.
- Maße: 0,5 Meter neben dem Gleis, 0,8 Meter zwischen den Gleisen, mindestens 2 Meter in der Höhe.
- Zweck: Raum, in dem Versicherte ausweichen können. Muss ausreichend Platz für Menschen und Maschinen bieten.
- Nachbargleis: Nebeneinander liegende Gleise mit einem Sicherheitsraum von weniger als 0,8 m zwischen den Gleisbereichen.
- Innengleis: Ein Gleis, das zu beiden Seiten ein Nachbargleis hat.
- Arbeitsgleis: Das Gleis, in dem Arbeiten ausgeführt werden.
- Benachbartes Gleis: Nebeneinander liegendes Gleis mit einem Sicherheitsraum von mehr als 0,8 m zwischen den Gleisbereichen.
✅ 5. Sicherungsmaßnahmen und -elemente
5.1 Feste Absperrung (FA)
- Definition: Räumliche Trennung von Versicherten und Fahrten. Stellt sicher, dass Beschäftigte nicht näher als 1,90 m an die Gleisachse des Nachbargleises (NG) herantreten können.
- Aufbau: Bei FA im Mittelkern gelten beide Gleise als Arbeitsgleis (AG) und müssen gesperrt werden. Ist dies nicht möglich, sind Sicherungsmaßnahmen nach "Rimini" erforderlich.
- Voraussetzungen:
- Ausreichender Gleisabstand.
- Ggf. Ausschluss von Lademaßüberschreitenden (LÜ) Sendungen.
- Montagemöglichkeit (insbesondere bei Weichen).
- Geschwindigkeit im NG max. 120 km/h (sonst Schutz durch Langsamfahrstelle (LA)).
- Außerhalb der Arbeitszeiten (je nach Zulassung) bis 160 km/h.
- Keine Lücken > 47 cm in der Absperrung.
- Reduzierung:
- Bis max. 120 km/h darf der Abstand um 0,2 m (auf 1,90 m von Gleisachse NG) reduziert werden.
- Zulässig, wenn die Reduzierung aus Windkräften resultiert und örtlich/betrieblich zugelassen ist.
- Wirksame Höhe: Mindestens 90 cm wirksame Höhe, 75 cm über Schienenoberkante (SOK).
5.2 Sicherungsmaßnahmen nach "Rimini"
Die "Rimini"-Vorgaben umfassen verschiedene Sicherungsmaßnahmen:
- Technische Sperrung: Mittels Warnung (ATWS/Sicherungsposten) ODER Fahrten mit max. 20 km/h.
- Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke: Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung müssen ausgeschlossen werden.
- ATWS mit technischer Detektion.
- ATWS mit Handschalter.
- Absperrposten/Sicherungsposten.
5.3 Sicherungsmaßnahmen im Arbeitsgleis (Vordruck 132.0118V10 & V11)
- AKA L90 (Arbeiten mit Kleinmaschinen und Arbeitsgeräten unter Einhaltung des Lichtraumprofils 90)
- UV-Sperrung
- ATWS mit technischer Detektion
- Sicherungsposten
5.4 Sicherungsmaßnahmen im Nachbargleis (Vordruck 132.0118V10 & V11)
- AKA L90
- UV-Sperrung
- Feste Absperrung
- ATWS mit integrierter Fester Absperrung
5.5 Sicherungsmaßnahmen bei Selbstsicherung
- AKA L90
- UV-Sperrung
- Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke (Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung müssen ausgeschlossen werden).
- Die Anzeichen der Annäherung von Fahrten werden sicher und rechtzeitig gedeutet (v ≤ 200 km/h).
- Fahrten werden am Beginn der Annäherungsstrecke sicher erkannt.
👥 6. Rollen und Aufgaben im Sicherungsprozess
6.1 Aufgaben von Personen im Sicherungsunternehmen
- Sicherungskoordinator:
- Abstimmung mehrerer, gleichzeitiger Sicherungsmaßnahmen.
- Entscheidungen (nach Absprache) bzgl. Sicherungsmaßnahmen + Überwachung.
- Verantwortung und Durchführung der Maßnahmen nach Sipla.
- Sicherungsaufsicht:
- Kann UV-Berechtigter sein.
- Darf Weisungen an Sicherungspersonal erteilen.
- Überprüfung der Einsatznachweise für Sicherungsposten (Stunden, Pausenzeiten).
- Hinweis: Bei Totalsperrung keine ständige Anwesenheitspflicht.
- Sicherungsposten:
- Warnt Beschäftigte/Versicherte vor sich nähernden Fahrten im Gleisbereich mit: Mehrklangsignalhorn, Elektrischen Warnsignalgebern, anderen zugelassenen Signalmitteln.
- Absperrposten:
- Hindert Versicherte am Betreten des Gleisbereiches.
- Überwachungsposten:
- Überwacht das Verhalten der Seitenläufer (z.B. bei Gleisbaumaschinen (GBM)).
6.2 Aufgaben des Sicherungsüberwachers
- Prüfung, ob Sicherungsaufsicht örtlich/betrieblich eingewiesen wurde.
- Plausibilitätsprüfung des Sipla und Zustimmung mit Unterschrift.
- Beim ATWS-Einsatz: Projektierung und Funktionsabnahme prüfen.
- Vor Beginn: Übereinstimmung der Sicherungsmaßnahme mit Sipla und Regelwerk prüfen.
- Durchführung der Sicherungsmaßnahme vor Ort überwachen.
- Ggf. Anpassungen veranlassen und mit BzS abstimmen.
- Befähigungen der Sicherungspersonale prüfen.
- Eintragungen im Einsatznachweis für Sicherungsposten kontrollieren.
6.3 Aufgaben der BzS (für den Bahnbetrieb zuständige Stelle)
- Festlegung: Der Bahnbetreiber legt die BzS fest (z.B. Netzleiter delegiert an Abteilung Sicherungsplanung und BETRA, diese an Netzbezirke oder Bauüberwacher (BÜW)).
- Aufgaben:
- Einweisung des ausführenden Unternehmens.
- Sicherungsanweisung/Sicherungsplan erstellen (Sicherungsmaßnahme festlegen).
- Sicherungsaufsicht festlegen.
- Festlegungen zur Überwachung von Sicherungsmaßnahmen treffen.
- Anpassung von bereits getroffenen Sicherungsmaßnahmen.
📝 7. Der Sicherungsplan (Sipla)
Der Sicherungsplan ist das zentrale Dokument für die Planung und Durchführung von Sicherungsmaßnahmen.
7.1 Abschnitte und Verantwortlichkeiten
| Abschnitt | Inhalt | Wer füllt aus? | | :-------- | :------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- | :------------------- | | 1 | Angaben des ausführenden Unternehmens zur Arbeitsstelle | AN | | 2 | Vorgaben/Angaben BzS | BzS | | 3 | Sicherungsplanung gemäß Abschnitte 1 und 2 (Ermittlung Annäherungsstrecke, Festlegen Ro-Signale, Anzahl Sicherungspersonal, Standorte ATWS) | Sicherungsfirma | | 4 | Durchführung der Sicherungsmaßnahmen (Sicherungsaufsicht in örtl./betr. Verhältnisse und über Inhalt des SiPl eingewiesen) | Sicherungsfirma | | 5 | Plausibilitätsprüfung und Zustimmung durch die BzS | BzS oder delegierter SÜW | | 6 | Einweisung der ausführenden Unternehmer in die Sicherungsmaßnahmen | Sicherungsaufsicht unterweist Beteiligte |
7.2 Fristen beim Sicherungsplan
- Abschnitt 1: 10 Tage vor Arbeitsbeginn bei BzS.
- Abschnitte 2-5: 5 Werktage vorher müssen sie der BzS wieder vorliegen.
7.3 Vordrucke
- 132.0118V10: Der "große" Sicherungsplan.
- 132.0118V11: Sicherungsplan in besonderen Fällen nach §6 (1) DGUV-V78 (der "kleine" Sicherungsplan).
💡 8. Spezifische Sicherungsverfahren
8.1 Einsatz Absperrposten (Voraussetzungen)
✅ 1️⃣ Der Gleisbereich des Nachbargleises beträgt stets mindestens 2,50 m. ✅ 2️⃣ Die Geschwindigkeit im Nachbargleis beträgt max. 160 km/h. ✅ 3️⃣ Die Arbeiten finden entweder auf der Feldseite oder im gesperrten Arbeitsgleis statt. ✅ 4️⃣ Bei Fahrten mit Geschwindigkeiten zwischen 20 km/h und höchstens 50 km/h im Arbeitsgleis dürfen keine Absperrposten für das Nachbargleis eingesetzt werden. ✅ 5️⃣ Grundsätzlich wird einem Absperrposten ein Beschäftigter zugeordnet, es sei denn, in Abschnitt 1 ist angekreuzt: bis zu 3 Beschäftigte pro Absperrposten.
8.2 Einweisungen – Wer gibt an wen welche Einweisungen?
- Sicherungsüberwacher: Wird nach Ril. 132.0118 durch die BzS eingewiesen (betriebliche Verhältnisse und Sicherheitsvorgaben).
- AN (Auftragnehmer): Muss seine Arbeiter und Nachunternehmer dokumentiert unterweisen.
- Bauüberwacher (BÜB): Wird durch den Bezirksleiter (BezL) oder einen Beauftragten (entspr. Qualifikation) rechtzeitig vor Baubeginn eingewiesen (betriebliche Verhältnisse und Örtlichkeit) gemäß 809.1000V04.
- Drittfirmen (Auftragnehmer): Sind vor Beginn der Arbeiten nach Ril. 132.0108 durch den BÜB einzuweisen (Örtlichkeit, betriebliche Besonderheiten, Gefahren aus dem Bahnbetrieb, Sicherheitsvorgaben).
- Sicherungsaufsicht: Weist die Beteiligten in Sicherungsmaßnahmen und Gefahren aus dem Bahnbetrieb ein. Die Einweisung ist auf dem Sicherungsplan in Abschnitt 6 zu quittieren.
8.3 Arbeiten unter Selbstsicherung (Voraussetzungen und Berechtigte)
- Sonderfall: Nur für Störungsbeseitigung, Besichtigungs-, Kontroll- oder Prüftätigkeiten.
- Art der Arbeit: Kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs, in aufrechter Haltung, die jederzeit unterbrochen werden können (max. Räumzeit 5s).
- Wer darf Selbstsicherer sein?
- Eine Gruppe von max. 3 Beschäftigten.
- Besonders unterwiesene, einzeln arbeitende Beschäftigte.
- Personen, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
- Sicherungsaufsicht.
- Sicherungsüberwacher.
- Voraussetzungen:
- Örtliche und betriebliche Verhältnisse müssen die Arbeit zulassen.
- Körperlich und geistig geeignet (Tauglichkeit).
- Orts- und Streckenkenntnis.
- Gefahren aus dem Bahnbetrieb kennen.
- Besondere Unterweisung für einzeln arbeitende Beschäftigte (Hinweis auf besondere Gefahren, Fahrten gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung immer ausschließen).
- Zustimmung des ausführenden Unternehmers.
8.4 Automatisches Warnsystem (ATWS)
- Voraussetzungen:
- Abnahme erfolgt (Projektierung, Planprüfung, Montage, techn. Funktionsabnahme, Funktionsprüfung, Wahrnehmbarkeitsprobe).
- Festlegung des Ro-Signals, mit dem das ATWS warnt.
- Unterscheidung in techn. Detektion und Handeinschaltung.
- Maximale Länge einer ATWS-Anlage: 800 m.
- Ein ATWS-Bediener darf maximal 3 Anlagen bedienen.
- Für den Betrieb werden Projektierung, Abnahme und Sicherungsplan benötigt.
- Wahrnehmbarkeitsprobe ATWS:
- Arbeitstäglich zu wiederholen unter ungünstigsten Bedingungen (akustische Bedingungen, Beschäftigte in voller PSA).
- Auch bei geänderten Randbedingungen.
- Schalldruckpegel mind. 3 dB über Störlärm (Plausibilität mit Abschnitt 1 Sipla prüfen).
8.5 Besondere Arbeiten im Gleisbereich
- Schneid- und Schweißarbeiten.
- Schneeräumarbeiten.
- Einsatz von Maschinen und Geräten, bei denen Sicht- und Hörverbindung beeinträchtigt ist, kein Sicherheitsraum zwischen Baumaschine und NG besteht und Gefahren von bewegten Maschinenteilen ausgehen.
8.6 Schutz vor Fahrten im gesperrten Gleis oder im Baugleis
- BzS legt fest:
- Warnung durch ATWS/Sicherungsposten ODER
- Fahrten mit max. 20 km/h und im gesperrten Gleis der freien Strecke auf Sicht.
- Mit ATWS oder Sicherungsposten darf im AG nicht gewarnt werden, wenn so bereits im NG gewarnt wird.
- Eingegleiste Zweiwegebagger (ZWB) dürfen mit max. 5 km/h rückwärtsfahren.
⏱️ 9. Zeitliche Definitionen
- Räumzeit (Rz): Zeit, die benötigt wird, um den Gleisbereich einschl. Maschinen/Geräte zu räumen. Wird vom AN festgelegt.
- Sicherheitszuschlag (Sz): Zeit nach dem Räumen des Gleisbereichs bis zum Eintreffen der Fahrt.
- Sicherheitsfrist (Sf): Rz + Sz. Bestimmung der Annäherungsstrecke für Fahrten im NG (inkl. Weitergabe der Ro-Signale). I.d.R. 15 Sekunden, mind. 10 Sekunden.
- Annäherungsstrecke: Berechnet sich als VzG (zulässige Höchstgeschwindigkeit) / 3,6 x Sf.
🗣️ 10. Gleissperrungen und Kommunikation
10.1 Wer darf Gleissperrungen beantragen?
- Die in der Betra unter 4.2 Benannten.
- In Ril 132.0118 genannte Berechtigte.
- Notfallleitstelle.
- Notfallmanager bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsunfällen.
10.2 Arten der Sperrung und Wortlaute
| Art der Sperrung | Sperrung von… bis… | Meldung nach Wegfall | Wer beantragt Sperrung? | | :--------------- | :----------------------------------------------- | :------------------------------------------------- | :---------------------- | | UV-Sperrung | Bahnhof / Freie Strecke (Signal/Gz/Weichen/Markante Punkte) | Zmst, Sig Anlass für die UV-Sperrung weggefallen | UV-Berechtigter oder TB | | Technische Sperrung | Signal/Gz/Weichen/Markante Punkte | Zmst, Sig* Gleis ist Befahrbar | Nur TB | | Baugleis | Gem. Betra | Gleis ist Frei und Befahrbar | Nur Personen unter 4.2 in Betra |
- Hinweis bei Signal zu Signal: Wenn im Durchrutschweg eines Signals gearbeitet wird, muss die davorliegende Blockstrecke mitgesperrt werden.
10.3 Wortlaute für Gleissperrungen
10.3.1 Gleise der freien Strecke sperren
- Fdl (zuständige Zugmeldestelle) an Fdl (benachbarte Zugmeldestelle): "Gleis von…nach…. Gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt."
- Fdl (benachbarte Zugmeldestelle): Führt Sicherungsmaßnahmen durch und wiederholt die Meldung. Dann gilt das Gleis als gesperrt.
- Aufhebung (Fdl zuständig an Fdl benachbart): "Sperrung des Gleises von…nach… aufgehoben. Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich." Fdl wiederholt Meldung.
10.3.2 Gleise im Bf oder Abzw sperren
- Fdl: "Gleis Nr… von … bis… gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt."
- Beteiligter: Wiederholt die Meldung.
10.3.3 Baugleis erklären
- Fdl (nach Betra zuständig): Darf mit Fdl einer anderen Betriebsstelle die gesperrten Gleise zum Baugleis erklären, nachdem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat.
- Wortlaut: "Gleis …. Ist Baugleis."
10.3.4 Ausschluss von Gegengleisfahrten (Gespräch)
- TB: "Hier ist XX. Ich beantrage die Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung von Astadt nach Bstadt auszuschließen."
- Fdl: "Ich wiederhole: Sie beantragen die Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung von Astadt nach Bstadt auszuschließen."
- TB: (Auf genaue Wiederholung mit richtigen Gleisangaben achten!!) "Richtig."
- Fdl: (Führt notwendige Handlungen durch) "Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung von Astadt nach Bstadt sind ausgeschlossen."
- TB: "Ich wiederhole Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung von Astadt nach Bstadt sind ausgeschlossen."
- Fdl: "Richtig."
10.3.5 UV-Sperrung (Beantragung und Aufhebung)
1. Sperrung
- TB: "Hier ist der UV-Berechtigte XX. Ich beantrage die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach aus UV-Gründen."
- Fdl: "Du beantragst die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach aus UV-Gründen."
- TB: "Richtig."
- Fdl: "Das Gleis 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist mit 00:00 Uhr gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt."
- TB: "Ich wiederhole: Das Gleis 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist mit 00:00 Uhr gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt."
- Fdl: "Richtig."
2. Aufhebung
- TB: "Der Anlass für die Gleissperrung 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist weggefallen. Du kannst die Sperrung aufheben."
- Fdl: "Ich wiederhole der Anlass für die Gleissperrung 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist weggefallen."
- TB: "Richtig."
- Fdl: "Dann ist die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bf Biberach aufgehoben."
- TB: "Ich wiederhole die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bf Biberach ist aufgehoben."
- Fdl: "Richtig."
10.3.6 Technische Sperrung (Beantragung und Aufhebung)
1. Sperren
- TB: "Ich beantrage die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach gem. Betra Nr. F21 982737."
- Fdl: "Du beantragst die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach gem. Betra Nr. F21 982737."
- TB: "Richtig."
- Fdl: "Das Gleis 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt."
- TB: "Ich wiederhole: Das Gleis 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt."
- Fdl: "Richtig."
2. Aufheben
- TB: "Das Gleis 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist befahrbar, du kannst die Sperrung aufheben."
- Fdl: "Ich wiederhole, das Gleis 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach ist befahrbar."
- TB: "Richtig."
- Fdl: "Dann ist mit 00:00 Uhr die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach aufgehoben."
- TB: "Ich wiederhole mit 00:00 Uhr ist die Sperrung des Gleises 103 von Ausfahrsignal P103 bis Ausfahrtsignal N103 im Bahnhof Biberach aufgehoben."
- Fdl: "Richtig."
🧐 11. Aufgaben des Sicherungsüberwachers auf der Baustelle
Der Sicherungsüberwacher hat vor Ort wichtige Kontrollfunktionen:
11.1 Prüfung des Sicherungspersonals
- Pausen-/Ruhezeiten.
- Befähigung/Qualifikation/FIT.
- Eignung (Bahnarzt).
- Einweisung.
11.2 Überwachung der Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme laut Sicherungsplan (Abschnitt 2) durchgeführt.
- Vorhandensein von Unterlagen wie Projektierung/Abnahme ATWS, Zulassung FA.
- Einhaltung der DGUV Vorschriften und DB-Ril.
🚫 12. Wann muss die BzS Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung ausschließen?
Die BzS muss Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung ausschließen, wenn:
- Eine Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke vorliegt.
- Die Anzeichen der Annäherung von Fahrten sicher und rechtzeitig gedeutet werden müssen (v ≤ 200 km/h).
- Fahrten am Beginn der Annäherungsstrecke sicher erkannt werden müssen.
🚂 13. ZWB muss über Nachbargleis schwenken – Was ist zu tun?
Wenn ein Zweiwegebagger (ZWB) über ein Nachbargleis schwenken muss, ist eine Technische Sperrung des Nachbargleises erforderlich. Dies liegt daran, dass vom ZWB eine Gefahr aus der Arbeit für den Bahnbetrieb im Nachbargleis ausgeht.








