📚 Studienmaterial: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Quellen:
- Kopierter Text (www.gesetze-im-internet.de, Stand: Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919; zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 23.10.2024 I Nr. 323)
- Audio-Transkript "Einführung in das Straßenverkehrsgesetz (StVG)" (Podit Podcast)
📝 Einführung in das Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die grundlegende rechtliche Basis für den Straßenverkehr in Deutschland. Es wurde ursprünglich am 3. Mai 1909 ausgefertigt und zuletzt am 23. Oktober 2024 geändert. Das StVG ist ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz. Es regelt eine Vielzahl von Aspekten, von der Zulassung von Fahrzeugen über die Fahrerlaubnis bis hin zu Haftpflichtfragen und Strafvorschriften, um die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen zu gewährleisten.
I. Verkehrsvorschriften
1. Zulassung von Fahrzeugen (§ 1 StVG)
✅ Grundsatz: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen auf öffentlichen Straßen zugelassen sein.
- Zuständige Behörde: Zulassungsbehörde.
- Voraussetzungen: Antrag des Verfügungsberechtigten, Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung.
- Erfolgt durch: Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
2. Definition von Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2, 3 StVG)
📚 Kraftfahrzeuge: Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- Keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG:
- Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden.
- Ausgestattet mit elektromotorischem Hilfsantrieb (max. 0,25 kW Nenndauerleistung).
- Unterstützung verringert sich progressiv mit zunehmender Geschwindigkeit.
- Unterbrechung bei 25 km/h oder früher (wenn Fahrer im Treten einhält).
- Gilt auch für Fahrzeuge mit elektromotorischer Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h.
- Für diese Fahrzeuge gelten die Vorschriften über Fahrräder.
3. Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion (§ 1a StVG)
✅ Zulässigkeit: Betrieb ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.
- Technische Ausrüstung muss:
- Fahraufgabe (Längs- und Querführung) nach Aktivierung steuern können.
- Verkehrsvorschriften während der Steuerung einhalten können.
- Jederzeit manuell übersteuerbar oder deaktivierbar sein.
- Erforderlichkeit der eigenhändigen Steuerung erkennen können.
- Fahrzeugführer das Erfordernis der Übernahme mit ausreichender Zeitreserve optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen können.
- Auf nicht bestimmungsgemäße Verwendung hinweisen.
- Herstellerpflicht: Muss in der Systembeschreibung verbindlich erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen entspricht.
- Anwendbarkeit: Nur für nach § 1 Abs. 1 zugelassene Fahrzeuge, deren Funktionen internationalen Vorschriften entsprechen oder eine Typgenehmigung nach Richtlinie 2007/46/EG haben.
- Fahrzeugführer: Bleibt auch bei aktivierter Funktion Fahrzeugführer, selbst wenn er nicht eigenhändig steuert.
4. Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen (§ 1b StVG)
- Abwenden vom Verkehrsgeschehen: Erlaubt, aber Wahrnehmungsbereitschaft muss erhalten bleiben.
- Pflicht zur Übernahme: Unverzüglich, wenn:
- System dazu auffordert.
- Fahrer erkennt oder erkennen muss, dass Voraussetzungen für bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vorliegen.
5. Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (§ 1d StVG)
📚 Autonome Fahrfunktion: Fahrzeug kann Fahraufgabe ohne fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen und verfügt über spezielle technische Ausrüstung. 📚 Festgelegter Betriebsbereich: Örtlich und räumlich bestimmter öffentlicher Straßenraum, in dem ein autonomes Fahrzeug betrieben werden darf. 📚 Technische Aufsicht: Natürliche Person, die das Fahrzeug während des Betriebs deaktivieren und Fahrmanöver freigeben kann. 📚 Risikominimaler Zustand: Fahrzeug versetzt sich selbstständig an möglichst sichere Stelle in den Stillstand und aktiviert Warnblinkanlage, um maximale Sicherheit zu gewährleisten.
6. Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion (§ 1e StVG)
✅ Zulässigkeit, wenn:
- Fahrzeug technischen Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht.
- Betriebserlaubnis nach Abs. 4 erteilt wurde.
- Einsatz in genehmigtem, festgelegtem Betriebsbereich.
- Zugelassen für öffentlichen Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1.
- Technische Ausrüstung muss u.a.:
- Fahraufgabe selbstständig bewältigen (ohne Eingriff fahrzeugführender Person oder permanente Überwachung durch Technische Aufsicht).
- Verkehrsvorschriften einhalten und über Unfallvermeidungssystem verfügen, das menschliches Leben priorisiert.
- Fahrzeug selbstständig in risikominimalen Zustand versetzen, wenn Fortsetzung der Fahrt nur durch Rechtsverletzung möglich wäre.
- Technischer Aufsicht Fahrmanöver vorschlagen und Daten zur Beurteilung liefern.
- Vorgegebene Fahrmanöver überprüfen und bei Gefahr nicht ausführen.
- Beeinträchtigungen der Funktionalität anzeigen.
- Systemgrenzen erkennen und bei deren Erreichen in risikominimalen Zustand übergehen.
- Jederzeit durch Technische Aufsicht oder Insassen deaktivierbar sein (mit Übergang in risikominimalen Zustand).
- Erfordernis der Freischaltung/Deaktivierung mit Zeitreserve anzeigen.
- Stabile und geschützte Funkverbindungen sicherstellen (bei Abbruch/unerlaubtem Zugriff in risikominimalen Zustand übergehen).
- Betriebserlaubnis: Erteilt durch Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag des Herstellers, wenn technische Voraussetzungen und Herstellererklärung vorliegen.
- Rechtsmittel: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Widerruf/Rücknahme der Betriebserlaubnis oder Genehmigung des Betriebsbereichs haben keine aufschiebende Wirkung.
7. Pflichten der Beteiligten beim Betrieb autonomer Fahrfunktionen (§ 1f StVG)
- Halterpflichten:
- Regelmäßige Wartung der Systeme sicherstellen.
- Vorkehrungen zur Einhaltung sonstiger Verkehrsvorschriften treffen.
- Aufgaben der Technischen Aufsicht gewährleisten.
- Pflichten der Technischen Aufsicht:
- Alternative Fahrmanöver bewerten und freischalten (wenn angezeigt und sicher).
- Autonome Fahrfunktion unverzüglich deaktivieren (wenn angezeigt).
- Signale der technischen Ausrüstung bewerten und Verkehrssicherungsmaßnahmen einleiten.
- Bei risikominimalem Zustand Kontakt zu Insassen herstellen und Verkehrssicherungsmaßnahmen einleiten.
- Herstellerpflichten:
- Sicherheit der elektronischen Architektur nachweisen.
- Risikobeurteilung vornehmen und Schutz kritischer Elemente nachweisen.
- Ausreichend sichere Funkverbindung nachweisen.
- Systembeschreibung und Betriebshandbuch erstellen, Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen abgeben.
- Schulung für Betriebspersonal anbieten.
- Manipulationen unverzüglich dem KBA und zuständigen Behörden mitteilen und Maßnahmen einleiten.
8. Datenverarbeitung bei autonomen Fahrfunktionen (§ 1g StVG)
- Halterpflicht zur Speicherung von Daten:
- Fahrzeugidentifizierungsnummer, Positionsdaten, Nutzungszeiten, Systemüberwachungsdaten, Umwelt- und Wetterbedingungen, Geschwindigkeit, Status der lichttechnischen Einrichtungen, Spannungsversorgung, externe Befehle.
- Speicherung bei folgenden Anlässen:
- Eingriffe durch die Technische Aufsicht.
- Konfliktszenarien (Unfälle, Fast-Unfälle).
- Nicht planmäßiger Spurwechsel oder Ausweichen.
- Störungen im Betriebsablauf.
- Herstellerpflicht: Fahrzeug zur Datenspeicherung ausstatten und Halter über Datenschutzeinstellungen informieren.
- KBA-Berechtigung: Daten zur Überwachung des sicheren Betriebs erheben, speichern und verwenden.
- Auch für verkehrsbezogene Gemeinwohlzwecke (wissenschaftliche Forschung, Unfallforschung) zugänglich machen.
- Dritte: Können Auskunft über Daten verlangen, wenn zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einem Unfall erforderlich.
9. Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen (§ 1h StVG)
- Genehmigungspflicht: Besondere Genehmigung des KBA erforderlich für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr.
- Voraussetzungen: Fahrfunktion muss genehmigungsfähig sein (gemäß § 1a Abs. 3, § 1e Abs. 2 oder anderer einschlägiger Vorschriften).
10. Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen (§ 1i StVG)
- Voraussetzungen für Betrieb auf öffentlichen Straßen:
- Erprobungsgenehmigung durch KBA.
- Fahrzeug nach § 1 Abs. 1 zugelassen.
- Ausschließlich zur Erprobung betrieben.
- Permanente Überwachung:
- Automatisierte Funktionen: durch zuverlässigen Fahrzeugführer.
- Autonome Funktionen: durch vor Ort anwesende, zuverlässige Technische Aufsicht.
11. Verordnungsermächtigung (§ 1j StVG)
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist ermächtigt, Details zur Zulassung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen durch Rechtsverordnung zu regeln.
- Dies umfasst technische Anforderungen, Verfahren zur Betriebserlaubnis, Eignung von Betriebsbereichen, Pflichten der Beteiligten und Datenverarbeitung.
12. Ausnahmen (§ 1k StVG)
- Spezielle Fahrzeuge (z.B. Bundeswehr, Polizei) können von technischen Vorgaben abweichen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist und die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist.
II. Fahrerlaubnis und Fahreignung
1. Fahrerlaubnis und Führerschein (§ 2 StVG)
✅ Fahrerlaubnispflicht: Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde.
- Nachweis: Durch amtliche Bescheinigung (Führerschein).
- Klassen: Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt.
- Gültigkeitsdauer: Kann festgelegt werden.
2. Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 2 StVG)
- Ordentlicher Wohnsitz im Inland.
- Erforderliches Mindestalter erreicht.
- Zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet.
- Zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgebildet (nach Fahrlehrergesetz).
- Befähigung in theoretischer und praktischer Prüfung nachgewiesen.
- Erste Hilfe leisten können.
- Keine gleichwertige Fahrerlaubnis in EU/EWR-Staat.
- Befristung: Für Klassen C und D sowie Unter- und Anhängerklassen befristet möglich.
- Verlängerung: Auf Antrag, wenn Eignung besteht.
- Personenbeförderung (außer Kraftomnibusse): Zusätzliche besondere Erlaubnis möglich.
3. Eignung und Befähigung (§ 2 Abs. 4, 5 StVG)
📚 Geeignet: Wer notwendige körperliche und geistige Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen Verkehrsrecht oder Strafgesetze verstoßen hat.
- Bedingte Eignung: Fahrerlaubnisbehörde kann Beschränkungen oder Auflagen erteilen. 📚 Befähigt: Wer ausreichende Kenntnisse hat über:
- Gesetzliche Vorschriften.
- Gefahren des Straßenverkehrs und Verhaltensweisen zur Abwehr.
- Technische Kenntnisse zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Umweltbewusste und energiesparende Fahrweise.
4. Antragsverfahren und Überprüfung (§ 2 Abs. 6-9 StVG)
- Antragstellerpflichten: Persönliche Daten und Nachweise über Voraussetzungen mitteilen.
- Behördenpflichten: Eignung und Befähigung ermitteln, Auskünfte aus Fahreignungs- und Zentralem Fahrerlaubnisregister einholen.
- Bedenken: Behörde kann Gutachten (Facharzt, Amtsarzt, Begutachtungsstelle für Fahreignung) anordnen.
- Datenschutz: Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten nur zur Feststellung/Überprüfung der Eignung/Befähigung verwenden. Nach spätestens zehn Jahren vernichten/löschen.
5. Dienstfahrerlaubnisse und Fahrberechtigungen (§ 2 Abs. 10, 10a StVG)
- Dienstfahrerlaubnisse: Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei können diese für Dienstfahrzeuge erteilen.
- Fahrberechtigungen: Für Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, THW (ehrenamtlich) für Einsatzfahrzeuge (bis 4,75 t oder 7,5 t) unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. 2 Jahre Klasse B, Einweisung, praktische Prüfung).
6. Ausländische Fahrerlaubnisse (§ 2 Abs. 11 StVG)
- Können unter bestimmten Bedingungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen.
7. Übermittlung von Informationen durch die Polizei (§ 2 Abs. 12 StVG)
- Polizei übermittelt Informationen über Mängel in der Eignung oder Befähigung an Fahrerlaubnisbehörden.
8. Anerkennung von Prüf- und Beurteilungsstellen (§ 2 Abs. 13 StVG)
- Stellen/Personen, die Eignung/Befähigung beurteilen oder prüfen, müssen gesetzlich oder amtlich anerkannt/beauftragt sein.
9. Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung (§ 2 Abs. 15, 16 StVG)
- Ausbildung/Prüfung: Begleitung durch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter. Fahrlehrer gilt als Führer des Kraftfahrzeugs.
- Einsatzfahrzeuge: Begleitung durch Fahrlehrer oder speziell qualifizierte Angehörige der Organisationen (z.B. über 30 Jahre, 5 Jahre Klasse C1, max. 2 Punkte im Fahreignungsregister).
10. Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG)
✅ Probezeit: Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis beträgt sie zwei Jahre.
- Anrechnung: Zeit seit Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis wird angerechnet.
- Hemmung: Beschlagnahme, Sicherstellung, vorläufige Entziehung oder Entziehung durch Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf.
- Vorzeitiges Ende: Bei Entzug oder Verzicht auf Fahrerlaubnis. Bei Neuerteilung beginnt neue Probezeit (Restdauer).
- Maßnahmen bei Verstößen innerhalb der Probezeit:
- Schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
- Nach Aufbauseminar weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Schriftliche Verwarnung und Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung.
- Nach Verwarnung weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Verlängerung der Probezeit: Um zwei Jahre, wenn Teilnahme an Aufbauseminar angeordnet wurde.
- Entzug bei Nichtbefolgung: Bei Nichtnachkommen einer Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar.
- Neuerteilung nach Entzug: Nur nach Teilnahme an Aufbauseminar. Bei Entzug nach 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 frühestens drei Monate nach Wirksamkeit des Entzugs.
- Rechtsmittel: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnung des Aufbauseminars oder Entziehung der Fahrerlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
- Verkehrspsychologische Beratung: Soll Mängel in Einstellung und Verhalten erkennen und abbauen helfen.
11. Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit (§ 2b StVG)
- Ziel: Risikobewusstere Einstellung und sicheres/rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr.
- Inhalt: Gruppengespräche und Fahrprobe.
- Durchführung: Nur von Fahrlehrern mit entsprechender Erlaubnis. Besondere Aufbauseminare (Alkohol/Drogen) durch amtlich anerkannte Seminarleiter.
12. Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das KBA (§ 2c StVG)
- KBA unterrichtet zuständige Behörde über relevante Eintragungen im Fahreignungsregister, die zu Maßnahmen nach § 2a führen können.
13. Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 StVG)
✅ Grundsatz: Wenn jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
- Wirkung: Mit Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei ausländischer Fahrerlaubnis erlischt das Recht zur Nutzung im Inland.
- Strafverfahren: Solange ein Strafverfahren anhängig ist, das die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht zieht, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt im Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (Ausnahme: Dienstfahrerlaubnisse).
- Bindung an Urteile: Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten gebunden.
- Übermittlung an Polizei: Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot kann an Polizei übermittelt werden.
- Neuerteilung: Fristen und Voraussetzungen können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
14. Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG)
✅ Zweck: Schutz vor Gefahren durch wiederholte Verstöße gegen Verkehrssicherheitsvorschriften.
- Bewertung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten:
- 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre.
- 2 Punkte: Andere verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Straftaten und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten.
- 1 Punkt: Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten.
- Punktestand: Ergibt sich mit Begehung der Tat, sofern rechtskräftig geahndet.
- Löschung von Punkten: Punkte für vor Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtskräftig gewordene Entscheidungen werden gelöscht.
- Maßnahmen (stufenweise):
- 4 oder 5 Punkte: Schriftliche Ermahnung.
- 6 oder 7 Punkte: Schriftliche Verwarnung.
- 8 oder mehr Punkte: Fahrerlaubnis gilt als ungeeignet, Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Hinweis: Ermahnung und Verwarnung enthalten Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar (kein Punktabzug bei Verwarnung).
- Punktabzug: Bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und Vorlage der Teilnahmebescheinigung (bei 1 bis 5 Punkten) wird ein Punkt abgezogen.
- Nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
- KBA-Übermittlung: KBA übermittelt bei Erreichen der Punktestände die Eintragungen an die zuständige Behörde.
- Neuerteilung nach Entzug: Frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs. In der Regel Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
15. Fahreignungsseminar (§ 4a StVG)
- Ziel: Teilnehmer sollen sicherheitsrelevante Mängel im Verkehrsverhalten erkennen und abbauen.
- Bestandteile: Verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Teilmaßnahme.
- Durchführung: Durch Fahrlehrer (Verkehrspädagogik) und amtlich anerkannte Psychologen (Verkehrspsychologie).
- Überwachung: Unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
- Evaluierung (§ 4b StVG): Das Fahreignungsseminar wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert, um seine verhaltensverbessernde Wirkung zu untersuchen.
III. Haftpflicht
1. Haftung des Halters (§ 7 StVG)
✅ Grundsatz: Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, wenn bei dessen Betrieb ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
- Ausschluss: Wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
- Schwarzfahrt: Wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, ist er anstelle des Halters zum Ersatz verpflichtet. Der Halter haftet zusätzlich, wenn er die Benutzung durch sein Verschulden ermöglicht hat.
2. Ausnahmen von § 7 (§ 8 StVG)
- Unfall durch Kraftfahrzeug, das auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren kann (Ausnahme: autonomes Fahrzeug im autonomen Betrieb).
- Verletzter war bei Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig.
- Beschädigte Sache wurde durch das Kraftfahrzeug befördert (Ausnahme: beförderte Person trägt/führt die Sache an sich).
3. Entgeltliche Personenbeförderung (§ 8a StVG)
- Die Haftung des Halters für Tötung oder Verletzung beförderter Personen darf nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
4. Mitverschulden (§ 9 StVG)
- Hat ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, finden die Vorschriften des § 254 BGB Anwendung.
5. Umfang der Ersatzpflicht (§ 10, 11 StVG)
- Bei Tötung: Kosten der versuchten Heilung, Vermögensnachteil des Getöteten, Beerdigungskosten.
- Hinterbliebenen mit besonderem persönlichen Näheverhältnis kann angemessene Entschädigung für seelisches Leid zustehen.
- Bei Körperverletzung: Kosten der Heilung, Vermögensnachteil (Aufhebung/Minderung der Erwerbsfähigkeit, Vermehrung der Bedürfnisse).
- Für Nichtvermögensschaden kann billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
6. Höchstbeträge (§ 12 StVG)
- Tötung/Verletzung (ein oder mehrere Menschen):
- Regulär: 5 Millionen Euro.
- Bei hoch- oder vollautomatisierter/autonomer Fahrfunktion: 10 Millionen Euro.
- Bei entgeltlicher Personenbeförderung (mehr als 8 Personen): + 600.000 Euro pro weiterer Person.
- Sachbeschädigung:
- Regulär: 1 Million Euro.
- Bei hoch- oder vollautomatisierter/autonomer Fahrfunktion: 2 Millionen Euro.
- Übersteigen der Höchstbeträge: Einzelne Entschädigungen verringern sich proportional.
7. Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter (§ 12a StVG)
- Tötung/Verletzung: 10 Millionen Euro.
- Sachbeschädigung (unbewegliche Sachen): 10 Millionen Euro.
- Gilt, wenn Schaden durch gefährliche Eigenschaften der Güter verursacht wird.
8. Verjährung und Verwirkung (§ 14, 15 StVG)
- Verjährung: Es gelten die Verjährungsvorschriften des BGB für unerlaubte Handlungen.
- Verwirkung: Rechte gehen verloren, wenn der Unfall nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen angezeigt wird (Ausnahmen möglich).
9. Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG)
- Verhältnis der Halter zueinander: Ersatzpflicht und Umfang hängen davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von einem oder dem anderen Teil verursacht wurde.
- Unabwendbares Ereignis: Ausschluss der Ersatzpflicht, wenn weder Fehler in Beschaffenheit noch Versagen von Vorrichtungen vorliegt und jede gebotene Sorgfalt beachtet wurde.
10. Ersatzpflicht des Fahrzeugführers (§ 18 StVG)
- Auch der Führer des Kraftfahrzeugs ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, es sei denn, der Schaden wurde nicht durch sein Verschulden verursacht.
11. Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen (§ 19 StVG)
- Halter des Anhängers: Haftet für Schäden, die bei dessen Betrieb entstehen (entsprechend § 7).
- Gespann (Zugfahrzeug + Anhänger): Halter jedes Fahrzeugs haftet dem anderen für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner.
12. Örtliche Zuständigkeit (§ 20 StVG)
- Für Klagen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattfand.
IV. Straf- und Bußgeldvorschriften
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
⚠️ Straftat:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe:
- Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen verboten ist.
- Wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen verboten ist.
- Fahrlässige Begehung: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
- Einziehung des Kraftfahrzeugs: In bestimmten Fällen möglich (z.B. bei Entzug der Fahrerlaubnis, wiederholter Tat).
2. Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
⚠️ Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe):
- Anbringen eines Zeichens, das den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorruft, obwohl kein amtliches Kennzeichen ausgegeben/zugelassen ist.
- Anbringen einer anderen als der amtlich zugelassenen Kennzeichnung.
- Verändern, Beseitigen, Verdecken oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit eines amtlichen Kennzeichens.
- Gleiche Strafe für Personen, die wissentlich Fahrzeuge mit solchen Kennzeichen nutzen.
3. Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen (§ 22a StVG)
⚠️ Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe):
- Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen ohne vorherige Anzeige.
- Nachmachen oder Verfälschen von Kennzeichen in der Absicht, sie als amtlich zugelassene Kennzeichen zu verwenden.
- Feilhalten oder Inverkehrbringen nachgemachter/verfälschter Kennzeichen.
- Einziehung nachgemachter/verfälschter Kennzeichen möglich.
4. Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (§ 22b StVG)
⚠️ Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe):
- Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers.
- Aufheben oder Beeinträchtigen der Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers.
- Vorbereiten solcher Taten (z.B. durch Herstellen von Computerprogrammen).
- Einziehung von Gegenständen möglich.
5. Bußgeldvorschriften (§ 24 StVG)
- Ordnungswidrigkeit: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Rechtsverordnungen oder Anordnungen verstößt.
- Geldbußen: Können je nach Tatbestand bis zu 500.000 Euro betragen.
6. 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert (§ 24a StVG)
⚠️ Ordnungswidrigkeit:
- Alkohol: Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
- THC: Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum.
- Berauschende Mittel: Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage genannten berauschenden Mittels.
- Kombination (THC + Alkohol): Führen eines Kraftfahrzeugs mit THC im Blutserum und gleichzeitigem Alkoholkonsum oder unter Alkoholeinfluss.
- Geldbußen: Bis zu 3.000 Euro (bis zu 5.000 Euro bei THC + Alkohol).
- Ausnahme: Wenn Substanz aus bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt.
7. Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen (§ 24c StVG)
⚠️ Ordnungswidrigkeit: Wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit (§ 2a) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr:
- Ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt.
- Die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
- Geldbuße: Kann geahndet werden.
- Ausnahme: Wenn Substanz aus bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt.
8. Fahrverbot (§ 25 StVG)
- Anordnung: Kann bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (1 bis 3 Monate) oder in der Regel bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a angeordnet werden.
- Wirksamkeit: Mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.
- Führerschein: Wird amtlich verwahrt. Bei ausländischen Führerscheinen Vermerk.
- Aufschub: Unter bestimmten Bedingungen kann das Fahrverbot erst wirksam werden, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (spätestens nach 4 Monaten).
- Anrechnung: Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird angerechnet.
9. Kostentragungspflicht des Halters (§ 25a StVG)
- Bei Halt- oder Parkverstößen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder dies unverhältnismäßig wäre, werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt.
10. Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung (§ 26 StVG)
- Verwaltungsbehörde: In der Regel die Polizei (nach Landesrecht bestimmt), oder das KBA für bestimmte Ordnungswidrigkeiten.
- Verfolgungsverjährung:
- Regulär: 3 Monate (solange kein Bußgeldbescheid/Klage), danach 6 Monate.
- Bestimmte Ordnungswidrigkeiten (Fahrzeuganforderungen): 2 Jahre.
- Bestimmte Ordnungswidrigkeiten (z.B. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, d): 5 Jahre.
11. Bußgeldkatalog (§ 26a StVG)
- Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Verwarnungen, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung des Fahrverbots zu erlassen.
12. Informationsschreiben (§ 27 StVG)
- Bei grenzüberschreitenden Verkehrsdelikten wird ein Informationsschreiben an den Halter/Eigentümer versandt (Art des Verstoßes, Zeit, Ort, Sanktion). Gilt nicht bei Wohnsitz im Inland.
V. Fahreignungsregister
1. Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters (§ 28 StVG)
✅ Führung: Durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
- Zweck: Speicherung von Daten zur Beurteilung der Eignung/Befähigung, Prüfung der Fahrberechtigung, Ahndung von Verstößen, Beurteilung der Zuverlässigkeit.
- Gespeicherte Daten (u.a.):
- Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte (Straftaten).
- Entziehungen der Fahrerlaubnis, Sperren, Fahrverbote (Strafgerichte).
- Rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten (Fahrverbot oder Geldbuße ab 60 Euro).
- Verbote/Beschränkungen, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
- Versagungen, Entziehungen, Widerrufe, Rücknahmen von Fahrerlaubnissen.
- Verzichte auf die Fahrerlaubnis.
- Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (Ermahnung, Verwarnung).
- Teilnahme an Aufbauseminaren, verkehrspsychologischen Beratungen, Fahreignungsseminaren.
- Mitteilungspflicht: Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden teilen dem KBA unverzüglich relevante Daten mit.
2. Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog (§ 28a StVG)
- Wenn die Geldbuße wegen wirtschaftlicher Verhältnisse vom Regelsatz abweicht, wird der Regelsatz für die Eintragung im Fahreignungsregister maßgebend.
3. Tilgung der Eintragungen (§ 29 StVG)
✅ Tilgungsfristen:
- 2 Jahre und 6 Monate: Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt oder Fahrverbot (ohne 2 Punkte).
- 5 Jahre: Straftaten (ohne Entzug/Sperre), Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten, Verbote/Beschränkungen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, T…








